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Beratungseinsätze § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen nach § 37 Abs. 3 SGB XI eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen.

Abhängig vom Pflegegrad, in dem der Pflegebedürftige eingestuft ist, ist der Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 ist ein halbjährlicher Beratungseinsatz verpflichtend, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Auch Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie Pflegebedürftige, die nur Sachleistungen in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf einen Beratungseinsatz. Hier besteht allerdings keine Pflicht.

Die Beratungseinsätze können durch Pflegedienste, als zugelassene Pflegeeinrichtungen, durchgeführt werden. Ziel der Beratung ist die Sicherung der Qualität der Pflege.

Eine Pflegefachkraft kommt in die Häuslichkeit des Pflegebedürftigen berät den Betroffenen und die Pflegepersonen und empfiehlt Maßnahmen, um die Pflegesituation zu verbessern. Dies können zum Beispiel Hinweise zur Anpassung des Wohnumfeldes oder zum Einsatz von Hilfsmitteln usw. sein.