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Entlastungsbetrag §45b SGB XI

Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause gepflegt werden, haben einen Anspruch auf 125 Euro monatlich. Dieser Betrag dient dem Ausgleich von Aufwendungen, die durch folgende Punkte entstehen: Leistungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege, Pflegesachleistungen von ambulanten Pflegediensten (jedoch nicht für körperbezogene Pflegemaßnahmen) und Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Die Leistung ist als Ergänzung zu sehen. Gemäß der Intention des Gesetzgebers dient die Leistung insbesondere auch der Entlastung der pflegenden Angehörigen oder Pflegepersonen, die besonders bei gerontopsychiatrisch veränderten Menschen, geistig Behinderten oder psychisch kranken Menschen physisch und psychisch überbeansprucht sind. Nicht vollständig ausgeschöpfte Beträge am Ende des Kalenderjahres können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.